Allgemeine Geschäftsbedingungen
Tierheilpraktiker
§
1 Anwendbarkeit der AGB
Die AGB regeln alle Geschäftsbeziehungen zwischen Tierheilpraktiker (THP) und Kunde als Behandlungsvertrag gemäß § 611 .
Abweichende Vereinbarungen, Bedingungen, Ergänzungen und Abstriche gelten nur nach schriftlicher Bestätigung meinerseits. Zum eindeutigen Verständnis habe ich die Bezeichnung „Kunde“ stellvertretend für die Bezeichnung „Patientenbesitzer“, „Tierhalter“ oder Verfügungsberechtigte/r gewählt.
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde das generelle Angebot des Tierheilpraktikers annimmt und sich an den Tierheilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
Der THP ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, der Tierheilpraktiker aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikt bringen können.
Hierbei bleibt der Honoraranspruch des Tierheilpraktikers für die bis zur Abweisung entstandenen Leistungen, einschließlich erfolgter Beratung, erhalten.
§
2 Behandlungsvertrag
Durch das Anwenden der Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Tier erbringt der
Tierheilpraktiker seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber. Untersuchung und Behandlung erfolgen gem. §§ 611 und 612 BGB sowie auf der Grundlage der AGB.
Der Tierheilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Tier des Auftraggebers anwendet. Der Auftraggeber wird über die anwendbare Diagnose- und Therapiemethoden mit deren Vor- und Nachteilen in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht für die jeweilige Behandlungs- und Diagnoseoption informiert und kann nach seinen Befindlichkeiten frei über die vorzunehmende Methode entscheiden. Soweit der Auftraggeber jedoch nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Tierheilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die der Tierheilpraktiker zur Diagnose und Behandlung nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten am geeignetsten hält.
§
3 Gesetzliche Hinweispflicht
Die vom THP angewandten naturheilkundlichen Methoden sind wissenschaftlich umstritten und von der Lehrmedizin nicht anerkannt. Der
gesetzlichen Hinweispflicht an den Auftraggeber wird hiermit nachgekommen.
§
4 Haftung
Die Haftung des Tierheilpraktikers ist für Ansprüche aus versehentlicher oder unwissentlicher Fehlinformation - soweit nach BGB zulässig -
ausgeschlossen.
Vom Tierheilpraktiker werden überwiegend Heilungsmethoden angewendet, die lehrmedizinisch nicht anerkannt und wissenschaftlich umstritten sind (§3 AGB). Diese Methoden sind allgemein auch nicht
kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Deshalb wird ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert und sind überdies gesetzlich
unzulässig.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die an Personen, Praxisausrüstung und Praxiseinrichtung durch ihn oder das Tier verursacht werden, unmittelbar und in voller Höhe.
§
5 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Tierheilpraktiker kann den Auftraggeber nicht zu einer aktiven Mitwirkung verpflichten. Der Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn der Auftraggeber Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, dadurch das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist oder wenn empfohlenen Therapiemaßnahmen nicht umgesetzt werden.
Der Tierheilpraktiker übernimmt keine Garantie für das Erreichen des Therapieziels. Die Therapie wird an den jeweiligen Bedürfnissen des Auftraggebers und den Möglichkeiten des Tieres nach seiner Art, Rasse, seinem Alter, seinem Geschlecht und seinen körperlichen Voraussetzungen orientiert.
Der Auftraggeber wurde ausführlich darüber belehrt, dass die durch den THP empfohlenen Therapien, auch außerhalb der Behandlungen durch den Tierheilpraktiker, konsequent umgesetzt werden müssen.
§
6 Terminvereinbarungen und Rücktritt
Untersuchungs- und Behandlungstermine gelten als vertraglich vereinbart, wenn diese auf dem Postweg, per Email oder fernmündlich vom THP
bestätigt wurden. Bei Hausbesuchen kann es aufgrund nicht vorhersehbarer Beeinträchtigungen z. b. im Straßenverkehr oder aufgrund der Wetterlage oder anderen nicht vorhersehbaren Gründen zu
Verzögerungen kommen. Hat der Auftraggeber seine Telefon- oder Mobilfunknummer hinterlassen, wird der Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung informiert.
Für Termine, die der Auftraggeber nicht mindestens 24 Stunden vor dem Besuch absagt und damit vom Behandlungsvertrag zurück tritt, behält sich der THP das Recht vor, den ihm entstandenen Aufwand zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 Euro in Rechnung zu stellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind wichtige unverzüglich mitzuteilende und nachzuweisende Gründe in Form höherer Gewalt nach BGB.
Kosten,die sich aus Verspätungen des Auftraggebers zu einem Termin entstehen, trägt der Auftraggeber. Der THP ist nicht verpflichtet, die durch den Auftraggeber verschuldete Verspätung nachzuholen, oder vom Honorar abzuziehen.
§
7 Honorar, Zahlungsbedingung und Leistungen Dritter
Der Tierheilpraktiker hat für seine Dienste Ansprüche auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell
zwischen Tierheilpraktiker und Auftraggeber vereinbart sind, gelten die in der Honorarliste aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse sind hiermit
ausgeschlossen.
Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Auftraggeber in bar an den Tierheilpraktiker gegen Quittung zu bezahlen. Zahlung auf Rechnung wird nur nach Absprache gewährt.
Sofern die Leistungen nicht gegen Barzahlung erbracht wurden, sind sämtliche Rechnungen umgehend nach Erhalt zur Zahlung fällig. Als Zahlungsziel werden drei Werktage nach Erhalt der Rechnung
gesetzt. Der Auftraggeber kommt bei Überschreitung der o. g. Zahlungsfrist sofort in Zahlungsverzug (§ 271 Abs. 2BGB). Der Tierheilpraktiker wird nur eine einzige Mahnung versenden; erfolgt die
Zahlung dann nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, wird ohne weitere Benachrichtigung das gerichtliche Mahnverfahren in Anspruch genommen.
Vermittelt der Tierheilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) dann ist der THP berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene
Honorarbestandteile in der voraussichtlichen Höhe geltend zu machen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der THP wird sich von den Dritten weder Rückvergütungen
noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der THP ist aber berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Auftraggeber eigene Honorare geltend zu
machen. In den Fällen der Vermittlung von Leistungen Dritter ist der Tierheilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Auftraggebers zwischen dem Dritten
(z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen THP und Dritten (z.B. Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig
von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung bleibt hiervon unberührt.
Die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Auftraggeber für verordnete oder empfohlene Arzneimittel stellt ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar. Das gleiche gilt für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom THP empfohlen oder verordnet und vom Auftraggebern in separaten Einkaufseinrichtungen bezogen werden. Diese Direktgeschäfte haben auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des THP keinen Einfluss.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem THP oder mit ihm wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen gestattet.
Unter dem Gesichtspunkt der freien Wahl der Verkaufsstelle für den Auftraggeber können diese Produkte vom THP in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt
werden.
§
8 Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten aufgrund des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der automatischen
Verarbeitung gespeichert werden und verzichtet auf eine besondere Benachrichtigung nach Bundesdatenschutzgesetz. Kontaktdaten sowie Inhalt von Beratungsgesprächen und Behandlungen unterliegen der
Schweigepflicht gem. Bundesdatenschutzgesetz und dürfen an Dritte ausschließlich nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers weitergegeben werden, es sei denn der THP ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Auftraggeberdaten verpflichtet, beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen oder auf behördliche oder
gerichtliche Anordnung .
§
9 Urheberrecht
Inhalte und Logo der Website und alle Unterlagen der Tierheilpraxis Sabine Vogt dürfen ohne schriftliche Genehmigung durch den
THP weder vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
§
10 Erfüllungsort & Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Dienstleisters.
Für die Vertragsabschlüsse gilt deutsches Recht.
§
11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden oder sollten die AGB unvollständig sein, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert oder in Frage gestellt. Die unwirksame Bestimmung
gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der wirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige
Vertragslücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hufbearbeitung
§
1 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Bearbeitung von Equidenhufen. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von Frau Sabine Vogt (nachstehend Hufpflegerin genannt) im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Pferdeeigentümers oder dessen Beauftragten (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) durchgeführt.
§
2 Gewährleistung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige gesundheitliche Verschlechterungen des Equiden, die auf Fehler in der Bearbeitung zurückzuführen sind unverzüglich, spätestens jedoch am Folgetag nach
der Kenntnisnahme durch den Auftraggeber schriftlich oder fernmündlich zu reklamieren. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
2. Bei fehlerhafter Bearbeitung der Hufe ist die Hufpflegerin berechtigt, eine Nachbesserung vorzunehmen insofern keine Notwendigkeit einer tieräztlichen Behandlung besteht. Erst wenn
eine Nachbesserung unmöglich oder fehlgeschlagen ist, unzumutbar verzögert oder durch die Hufpflegerin trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber verweigert wurde, steht dem Aufraggeber
das Recht zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu.
3. Die Gewährleistung gilt für eine Dauer von 7 Tagen
§
3 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an dem Equiden sowie eine gültige Haftpflichtversicherung für den Equiden besitzt.
2 . Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und saubere Vorstellung des Equiden verantwortlich.
3. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Sicherheit der sich in den gleichen Räumlichkeiten befindlichen Personen und Sachgegenständen indem er für eine fachgerechte Anbindung des Equiden
sorgt.
4. Kann ein Auftrag aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegt, nicht oder fehlerhaft durchgeführt werden, wird die vereinbarte Dienstleistung dem Auftraggeber trotzdem in Rechnung
gestellt.
5. Trifft die Hufpflegerin keinerlei Verschulden an der fehlerhaften oder Nichtausführung, so hat der Auftraggeber keine Ansprüche gegen sie.
§
4 Preise
Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten der Hufpflegerin, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
§
5 Geltungsbereich
1. Für alle mit der Hufpflegerin abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Die Hufpflegerin erkennt von den
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Hufpflegerin ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2. Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschliessliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt.
§
6 Vertragsabschluß
1. Ein Vertrag zwischen der Hufpflegerin und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine fernmündliche Auftragsbestätigung oder E-Mail seitens der Hufpflegerin oder durch Erfüllung des Auftrags
seitens der Hufpflegerin zustande. Die Hufpflegerin hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von der Hufpflegerin bestätigt sind.
§
7 Ort und Zeitpunkt
1. Auftraggeber und Hufpflegerin erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort und Zeitpunkt.
2. Die Hufpflegerin erbringt ihre Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von ihm beauftragte geschäftsfähige Person anwesend ist.
3. Eine Stornierung oder Änderung des Ortes oder des Zeitpunktes ist nur mit Bestätigung gültig.
4. Verspätungen durch unvorhersehbare Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer von 1 Stunde akzeptiert werden.
5. Kann die Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadenersatz in maximaler Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
6. Ein Schadensersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit.
§
8 Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer von ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.
2. Ist der Eigentümer oder die von ihm beauftragte geschäftsfähige Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt die Abnahme als gegeben.
§
9 Haftung
1. Die Hufpflegerin haftet nicht für ihre ununterbrochene Erreichbarkeit , ebenso wenig dafür, dass durch die Bearbeitung der Hufe oder das Tragen von Hufschuhen bestimmte Ergebnisse erzielt werden
können.
2. Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die Hufpflegerin nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter der Hufpflegerin.
3. In allen anderen Fällen haftet die Hufpflegerin, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
4. Die Hufpflegerin haftet nur für Schäden, die in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Bearbeitung stehen.
5. Die Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Equiden von Seiten des Eigentümers oder einer von ihm beauftragten Person nicht Folge geleistet wird, das Tier über
seine natürliche Bestimmung hinaus belastet wird oder im Vorfeld von der Hufpflegerin auf die möglichen Folgen hingewiesen wurde.
6. Die Hufpflegerin haftet nicht für Unfälle von Pferd und Reiter, die sich während des Tragens von Hufschuhe ereignen, ebenso wenig wie für den Verlust von Hufschuhen und Verlust und
Nichtwiederauffinden von Hufschuhen.
§
10 Haftungsausschluß
Die Hufpflegerin haftet nicht für Schäden, die aus der allgemeinen Tiergefahr heraus entstehen. Ebensowenig haftet die Hufpflegerin für Schäden am Equiden, die das Tier sich selbst zugefügt hat, oder
die ihm durch andere als von ihr zugefügt wurden.
§
11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Dienstleisters.
2. Für die Vertragsabschlüsse gilt deutsches Recht.
§
12 Zahlungen
1. Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein von der Unternehmerin angegebenes Konto oder in bar zu leisten.
2. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszins der LZB zu zahlen.
§
13 Sonstiges
1. Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt
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